Kanzleimarketing und Berufsrecht: Ist Werbung erlaubt?

Anwält:innen sind heutzutage mehr denn je auf Öffentlichkeitsarbeit angewiesen und müssen auf verschiedenen Kanälen auf sich aufmerksam machen. Die gute Nachricht lautet: Werbung für Anwält:innen ist seit 1987 grundsätzlich erlaubt. Die schlechte: Es gibt enge Grenzen, die beim Kanzleimarketing beachtet werden müssen. 

Wie können Sie also effektiv für sich werben und gleichzeitig rechtlich auf der sicheren Seite stehen? In diesem Artikel erfahren Sie mehr darüber.

Bei Reiter Media unterstützen wir Sie umfassend im Kanzleimarketing! Unser Team ist in der Rechtsbranche Zuhause und berät Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten. Gemeinsam sprechen wir über Ihre Themen und erstellen suchoptimierten und zielgruppengerechten Content für Ihre Webseite oder Social Media-Plattformen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 1987 dürfen Anwält:innen für sich werben – allerdings in engen Grenzen. Anders sieht es für Notar:innen aus: Sie dürfen bis heute keine Werbung für sich machen.  
  • Die Werbung muss immer sachlich und berufsbezogen sein. Irreführende Werbung gilt es in jedem Fall zu vermeiden. 
  • Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten für Anwält:innen und Kanzleien, für die eigenen Dienstleistungen und Produkte zu werben. Besonders hervorzuheben ist Content Marketing, zum Beispiel auf Social Media oder auf der Website.

Dürfen Anwält:innen für ihre Leistungen werben?

Die Zahl der Rechtsanwält:innen in Deutschland nimmt immer weiter zu. Durch die Digitalisierung, insbesondere aber durch die Neuen Medien steigt der Konkurrenzdruck in der Anwaltsbranche. 

Ratsuchende setzen immer seltener auf Mundpropaganda oder kehren immer wieder zur derselben Kanzlei um die Ecke zurück, sondern begeben sich zur Anwaltssuche ins World Wide Web. Zeit also, sich als Kanzlei Gedanken um die eigene Online-Präsenz zu machen. Doch ist Online-Werbung für Anwält:innen erlaubt?

Bis zum Jahr 1987 war es Anwält:innen komplett untersagt, Werbung für sich zu machen. Obwohl diese Rechtslage schon eine ganze Weile her ist, halten sich viele Kanzleien und Einzelanwält:innen zurück, wenn es um das Thema PR und Öffentlichkeitsarbeit geht. Werbung gilt in der Rechtsbranche und insbesondere unter Anwält:innen gefühlt noch immer als verpönt – mehr als in anderen Branchen. 

Die aktuelle Rechtslage lässt Werbung unter bestimmten Voraussetzungen zu: Seit 1987 ist Werbung in den engen Grenzen des anwaltlichen Berufsrechts erlaubt. § 43 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) fest: 

“[Der Rechtsanwalt] hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen“.

Wie das in der Praxis aussehen kann, schauen wir uns im Folgenden einmal genauer an. 

Was ist erlaubt? Rechtliche Voraussetzungen für Anwaltswerbung

Werbung ist Rechtsanwält:innen erlaubt, wenn diese über die berufliche Tätigkeit sachlich berichtet und nicht auf eine individuelle Mandatierung gerichtet ist (§ 43b BRAO). Doch was bedeutet das genau? 

Die Zulässigkeit von Werbung für Anwält:innen wird in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (kurz: BORA) näher definiert. Die Werbung muss sachlich und berufsbezogen sein, sie darf nicht auf die Mandatsgewinnung im Einzelfall gerichtet sein. 

Welche Werbung erlaubt ist, regelt im Einzelnen § 6 BORA, die die Basis für zulässige und unzulässige Werbung für Anwält:innen legt. Dabei ist besonders folgendes wichtig: 

  1. Anwält:innen dürfen über ihre Leistungen und Dienstleistungen sowie über ihre Person sachlich informieren. Alle Angaben müssen berufsbezogen sein. Reißerische Aussagen oder aggressive Werbung sind grundsätzlich unzulässig.
  2. Alle Werbeaussagen und Informationen müssen wahrheitsgetreu sein. Täuschungen oder Irreführungen haben keinen Platz. 

Ausnahmefall: Werbung für Notar:innen

Anders sieht es für Notar:innen aus. Sie dürfen gemäß § 29 Bundesnotarordnung (BNotO) gar nicht für sich werben, soweit sie ein öffentliches Amt bekleiden. Umgekehrt ist Werbung erlaubt, wenn Notar:innen für ihre anwaltliche Tätigkeit werben, also sogenannte Anwaltsnotar:innen sind. 

Machen Sie also in Ihrem Kanzleimarketing als Notar:in unbedingt deutlich, dass Sie sich auf Ihre anwaltliche, nicht auf Ihre notarielle Tätigkeit beziehen. 

Zulässige Werbung für Anwält:innen 

Auch wenn diese Regelungen zunächst nach harten Einschränkungen klingen, gibt es dennoch gute und effektive Möglichkeiten, als Anwält:in oder Kanzlei Werbung für sich zu machen. 

Erlaubt sind unter anderem folgende Werbemaßnahmen aus der Praxis:

  • Sachliche und berufsbezogene Informationen über die eigene Kanzlei und die angebotenen Dienstleistungen 
  • Nennung von Fachgebieten und Schwerpunkten der eigenen Tätigkeit, wenn tatsächlich Qualifikationen oder Erfahrungen vorliegen
  • Hervorhebung von besonderen Sonderqualifikationen (z. B. Fachanwaltstitel, LL.M. oder Doktortitel)
  • Informative juristische Beiträge im Internet oder Zeitschriften (sogenanntes Content Marketing)
  • Ansprechende und suchmaschinenoptimierte Website mit allgemeinen und aktuellen Informationen
  • Aktive und gepflegte Social Media-Kanäle mit einer durchdachten Content-Strategie

Negativbeispiele: Unzulässige Werbung

Nicht nur der Gesetzgeber, auch die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Maßstäbe aufgestellt, welche Art der Werbung für Anwält:innen erlaubt ist – und welche nicht. 

Folgende Werbemaßnahmen gelten demnach als unzulässig und sollten daher unbedingt vermieden werden:

  • Werbung mit der eigenen Anwaltszulassung, da diese als selbstverständlich gilt und keine geeignete Qualifikation darstellt 
  • Angabe von Umsatz- oder Erfolgszahlen, wenn diese irreführend sein können
  • Werbung sollte immer klar gekennzeichnet sein, wenn es sich nicht um fachliche Beiträge handelt (auch diese können die Reputation steigern und zu einer Mandatierung führen)
  • Werbemaßnahmen müssen immer berufsbezogen und sachlich sein, nicht aggressiv oder “marktschreierisch” – weder im Inhalt noch in ihrer Form
  • Anwält:innen dürfen nicht durch direkte Ansprache um die Erteilung eines Mandats bitten. 

Werbung durch Mehrwert: Vorteile von Content Marketing für Kanzleien

Für Kanzleien, juristische Unternehmen und Einzelanwält:innen bietet sich vor allem die Werbung durch Mehrwert an. Darunter fallen fachliche Beiträge über sachliche, rechtlich relevante Themen, die im Idealfall Ihre Zielgruppe ansprechen und somit eine Hilfestellung bieten. Ziel ist die rechtliche Aufklärung als Mehrwert – daraus können als positiver Nebeneffekt auch Mandate entstehen.

Diese Vorgehensweise wird im Fachjargon auch als Content Marketing (wörtlich übersetzt als Inhaltsmarketing) bezeichnet. Es handelt sich um informative Beiträge, die die eigene Expertenstellung und die Reputation der Kanzlei steigern können. Dies bildet ein Gegenbeispiel zu offensichtlichen Werbemaßnahmen, zum Beispiel durch die Schaltung von Werbeanzeigen mit klaren Werbebotschaften. 

Im Content Marketing kommen insbesondere zwei Maßnahmen in Betracht: Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Social Media Marketing (z. B. LinkedIn). Auf diese beiden Bereiche des Content Marketings gehen wir nun ausführlicher ein.

Suchmaschinenoptimierung (SEO)

SEO (engl. Search Engine Optimization) umfasst insbesondere Beiträge auf Ihrer Website, die suchmaschinenoptimiert sind. Einfach ausgedrückt: Je mehr Texte auf Ihrer Website den Anforderungen der Suchmaschinen wie Google gerecht werden, desto optimierter ist Ihre Website aufgestellt. Natürlich beschränkt sich SEO nicht nur auf die Texte, sondern auch auf viele Faktoren wie zum Beispiel die Navigation der Website, die Ladegeschwindigkeit, die Verweildauer der Besucher:innen und die Metadaten. Fakt ist jedoch: SEO-Maßnahmen geben Ihnen die Möglichkeit, zu Ihren Wunschbegriffen auf der ersten Seite bei Google gefunden zu werden. 

Das erhöht Ihre Bekanntheit, da so mehr Menschen auf Ihre Seite geführt werden, wenn sie nach entsprechenden Begriffen (engl. Keywords) suchen. SEO-Content beschäftigt sich dabei nicht nur mit der juristischen Wissensvermittlung innerhalb eines Textes, sondern auch mit der Auffindbarkeit über Google und Co. 

Durch ein gutes Ranking bei Google erreichen Sie nicht nur mehr Menschen, sondern die richtigen. Sie können genau bestimmen, worüber Sie schreiben und unter welchen Suchbegriffen Sie gefunden werden möchten. Gleichzeitig lässt sich leicht herausfinden, wonach Ihre Zielgruppe bereits aktiv sucht, wo also noch Nachfrage besteht. Ihre Zielgruppe begeistern Sie am besten mit verständlichen und kompetenten Texten zu Themen aus Ihrem Tätigkeitsbereich.

Social Media Marketing

Auch auf Social Media können Sie durch regelmäßige Beiträge Wissen vermitteln und so auf Ihre eigene Kompetenz aufmerksam machen. Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, jede Woche eine aktuelle Meldung aus Ihrem Rechtsgebiet kurz zu kommentieren? Oder haben Sie schon Einblicke in Ihre Kanzlei gewährt und dabei auch Ihr Team zu Wort kommen lassen?

Soziale Netzwerke wie LinkedIn bieten viele Möglichkeiten, um sichtbar zu werden und mit der eigenen Zielgruppe zu interagieren. Aber auch für den Reputationsaufbau innerhalb der eigenen Branche kann LinkedIn Marketing eine dankbare Bühne darstellen.

Das haben beide Arten der Werbung hier gemeinsam: Sie bestätigen potenzielle Mandant:innen in Ihrem Glauben, dass Sie über das nötige Fachwissen verfügen, um sie kompetent und effektiv beraten zu können. Gleichzeitig gehen Sie mit Mehrwert “in Vorkasse” und liefern Hilfestellungen. Nahbare Expert:innen werden nicht nur als vertrauenswürdig und hilfsbereit empfunden, sondern auch gerne an Dritte weiterempfohlen

Fazit 

Bereits seit 3 Jahrzehnten dürfen Anwält:innen in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Werbung für sich machen. Obwohl die Rechtslage werbefreundlicher ist als früher, verunsichert sie immer noch viele Anwält:innen. 

Viele üben sich in Zurückhaltung und entscheiden sich dazu, gar keine Werbung für sich zu machen. Die eigene Marketingstrategie geht häufig nicht über eine einfache Website mit Kontaktdaten hinaus.

Durch die Digitalisierung und den Zuwachs von sozialen Plattformen wie LinkedIn bieten sich für Rechtsanwält:innen viele geeignete Möglichkeiten, auf sich aufmerksam zu machen. Und das ist auch nötig: Denn die Konkurrenz wächst und Mandant:innen sind heute mehr denn je in der Lage, auch städteübergreifend nach rechtlicher Unterstützung zu suchen. 

Ziel muss es sein, durch eine gelungene Online-Präsenz zu überzeugen – und das über die räumlichen und zeitlichen Grenzen hinaus. 

Wir haben uns darauf spezialisiert, für Kanzleien und juristische Unternehmen Content zu produzieren, der informativ, laiengerecht und suchoptimiert ist. Gemeinsam stellen wir Ihr Fachwissen und Ihre Dienstleistungen in den Vordergrund.

Sie möchten wissen, wie eine Zusammenarbeit aussehen kann? Dann kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch. Wir freuen uns darauf, Sie und Ihr Unternehmen kennenzulernen!

Su Reiter

✓ Content-Strategin mit mehr als 8 Jahren Erfahrung in der Medienbranche
✓ Gründerin der erfolgreichen juristischen Contentplattform legalnerd
✓ Über 13.000 Menschen folgen ihr auf der Business-Plattform LinkedIn

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